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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - UrhG) Erster Teil. Urheberrecht
Erster Abschnitt. Allgemeines § 1.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt. Das Werk § 2. (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen. § 3.
1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines
Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters
sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird
nicht als selbständiges Werk geschützt. § 4.
Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen,
die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts
an den aufgenommenen Werken wie selbständige Werke geschützt.
§ 5. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke,
die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht
worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen
über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62
Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden
sind. § 6. (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung
des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes
nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit
angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der
bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das
Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes
mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Dritter Abschnitt. Der Urheber § 7.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. § 8. (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Wekes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffenlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den
anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der
Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern
zu. § 9.
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung
miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung
zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen
Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und
Glauben zuzumuten ist. § 10. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet,
so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die
Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken
des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber
angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt
ist. Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines § 11.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht § 12. (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines
Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange
weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung
des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. § 13.
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden
ist. § 14.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das Senderecht (§ 20), 3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich,
wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es
sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt
ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung
zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
§ 16. (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung
des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von
Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel,
ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen
Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes
von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17. (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung
in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.
§ 18.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten
Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten
Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. § 19. (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein
Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk
oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung
solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 20.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk,
wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische
Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 21.
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes
mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar
zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 22.
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das
Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 23.
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes
dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten
oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung
von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so
bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung
der Einwilligung des Urhebers. § 24. (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines
Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk
entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers § 25. (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original
oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§ 26. (1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. 2Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt. (2) 1Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. 2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. (3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. (4) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. 2Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet. (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (6) 1Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. 2Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten. (7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke
der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden. § 27. (1) 1Für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden. 2Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Werk
ausschließlich zum Zweck des Vermietens oder Verleihens
erschienen ist oder die Vervielfältigungsstücke im Rahmen
eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausschließlich
zu dem Zweck verliehen werden, sie bei der Erfüllung von
Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu
benutzen. Fünfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht § 28. (1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung
die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker
übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. § 29.
1Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung
von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen werden. 2Im übrigen ist es nicht übertragbar.
§ 30.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
2. Nutzungsrechte § 31. (1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. (3) 1Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. 2§ 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts
die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts
nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. § 32.
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. § 33.
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor
Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt
hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber
und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist. § 34. (1) 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. 2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes. (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. (4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber sind zulässig.
(5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach
Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zulässig,
so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung
der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen
des Veräußerers. § 35. (1) 1Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. § 36. (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. (2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) 1Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet
werden. 2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung;
eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37. (1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes. (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser
im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der
Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 38. (1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. 2Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) 1Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen,
so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht,
wenn nichts anderes vereinbart ist. 2Räumt der Urheber ein
ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach
Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. § 39. (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels,
zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben
nicht versagen kann, sind zulässig. § 40. (1) 1Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. (2) 1Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte
an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit
Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke
unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41. (1) 1Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. 2Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2) 1Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. 2Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. (3) 1Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. 2Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. (4) 1Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden. (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht. (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 42. (1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat. (2) 1Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden. (3) 1Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. 2Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. 3Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. 4Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam. (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
entsprechend anzuwenden. § 43.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch
anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44. (1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes
der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt,
das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht
veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies
bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich
ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts § 45. (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung
ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche
Wiedergabe der Werke zulässig. § 46. (1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. 2Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt. (3) 1Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. (4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) 1Der Urheber kann die Vervielfältigung und
Verbreitung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr
zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht
aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). 2Die Bestimmungen
in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 47. (1) 1Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. 2Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) 1Die Bild- oder Tonträger dürfen nur
für den Unterricht verwendet werden. 2Sie sind spätestens
am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden
Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber
eine angemessene Vergütung gezahlt wird. § 48. (1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung
und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form
einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers
enthält. § 49. (1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. 2Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. 3Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch
Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere
gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
§ 50.
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse
durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die
im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen
Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet
wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden. § 51. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt
werden. § 52. (1) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. 2Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige
Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig. § 53. (1) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge,
Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild-
oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen
zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. § 54. (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt. (2) 1Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt. 2Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 3Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger zur Vornahme der Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht benutzt werden. (4) 1Als angemessene Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. 2In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. (5) 1Der Urheber kann von den nach den Absätzen 1 und 2 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. 2Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes, in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. 3Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(6) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1,
2 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden. 2Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil
an den nach den Absätzen 1 und 2 gezahlten Vergütungen
zu. § 55. (1) 1Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) 1Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden,
wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der
Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 56. (1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger
sind unverzüglich zu löschen. § 57.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches
Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58.
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie
zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte
Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung
der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben
werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 59. (1) 1Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht
an einem Bauwerk vorgenommen werden. § 60. (1) 1Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. 2Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. 3Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden. (2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind
der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern. § 61. (1) 1Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. 2Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. (2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird. (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt. (4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist. (5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. (6) 1Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. 2Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden,
wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung
eines Filmes eingeräumt worden ist. § 62. (1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2§ 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) 1Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den
Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen
von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. 2Diese Änderungen
bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem
Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn
dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder
das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers
erworben hat. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber
oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht
und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist. § 63. (1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. 3Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
(3) 1Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen
Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder
durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der
in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder
das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen
ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt
als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt
anzugeben. 2Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in
einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt
oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber
auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet
hat.
Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts § 64. (1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.1
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von
sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des
Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst
zehn Jahre nach der Veröffentlichung. § 65.
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§
8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers. § 66. (1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers weder nach § 10 Abs. 1 noch bei einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes angegeben worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. (2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle des Absatzes 1 nach den §§ 64 und 65, 1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben oder der Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt wird, 2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird, 3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird. (3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke
der bildenden Künste nicht anzuwenden. § 67.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist in den Fällen
des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1 für die Berechnung
der Schutzfrist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der letzten
Lieferung maßgebend. § 68.
(aufgehoben) § 69.
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende
Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt.1 Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme § 69a. (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist. § 69b. (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden. § 69c. 1Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. 2Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
einschließlich der Vermietung. 2Wird ein Vervielfältigungsstück
eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft
sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück
mit Ausnahme des Vermietrechts. § 69d. (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms
geschieht, zu denen er berechtigt ist. § 69e. (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen,
daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes
beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
unzumutbar verletzt. § 69f. (1) 1Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 2§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden,
die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder
Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch
zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Schutz bestimmter Ausgaben § 70. (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre
nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig
Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser
Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71. (1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. 2Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Das Recht ist übertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre
nach dem Erscheinen des Werkes. 2Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
Zweiter Abschnitt. Schutz der Lichtbilder § 72. (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder,
die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach
dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre
nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt
an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von
fünfundzwanzig Jahren. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt. Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73.
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem
Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch
mitwirkt. § 74.
Die Darbietung des ausübenden Künstlers
darf nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes, in
dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
§ 75.
1Die Darbietung des ausübenden Künstlers
darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen werden. 2Die Bild- oder Tonträger dürfen
nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt werden. § 76. (1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers,
die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden
ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden,
wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist
ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 77.
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung seiner
Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfür
eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 78.
Der ausübende Künstler kann die nach den
§§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche
an Dritte abtreten; jedoch behält er stets die Befugnis,
die in den §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilligung
auch selbst zu erteilen. § 79.
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen
Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen
und anderen ihre Benutzung gestatten darf. § 80. (1) 1Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnenensemble. 2Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) 1Zur Geltendmachung der sich aus den §§
74 bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte
sind bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen für
die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils deren Vorstände
und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der
Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt. 2Die Ermächtigung
kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
§ 81.
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen
der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des
ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers
des Unternehmens. § 82.
1Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers
auf einem Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen
die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre,
diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers; die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre
nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig
Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen. § 83. (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
(3) 1Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst fünfundzwanzig Jahre nach der
Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser
Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
2Nach dem Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht
seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3) zu. § 84.
Auf die dem ausübenden Künstler und dem
Veranstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme
des § 61 sinngemäß anzuwenden.
Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85. (1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß
anzuwenden. § 86.
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die
Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist,
zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat
der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler
einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung,
die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.
Fünfter Abschnitt. Schutz des Sendeunternehmens
§ 87. (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen, 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. (2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des §
54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Dritter Teil. Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt. Filmwerke § 88. (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte: 1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen; 2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten; 3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt; 4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt; 5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten. (2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in
den §§ 70 und 71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend
anzuwenden. § 89. (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des
Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik,
bleiben unberührt. § 90.
1Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung
des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten (§
34) und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 35)
sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42)
gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
§ 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. 2Dem Urheber des Filmwerkes
(§ 89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu. § 91.
1Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der
Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt
der Filmhersteller. 2Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte
zu. § 92.
Ausübenden Künstlern, die bei der Herstellung
eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise
zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, stehen hinsichtlich
der Verwertung des Filmwerkes Rechte nach § 75 Satz 2, §§
76 und 77 nicht zu. § 93.
1Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung
benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die
bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen
zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach
den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung
des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche
Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten.
2Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene
Rücksicht zu nehmen. § 94. (1) 1Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. 2Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden. (2) Das Recht ist übertragbar. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Laufbilder § 95.
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen
und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt
sind, entsprechend anzuwenden. Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Verwertungsverbot § 96. (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich
wiedergegeben werden. Zweiter Abschnitt. Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97. (1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 2An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. (2) 1Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. 2Der Anspruch ist nicht übertragbar, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt. § 98. (1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung
verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf
andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch
auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen. § 99.
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend
auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich
oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung
von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten
Vorrichtungen anzuwenden. § 100.
1Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer
oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche
aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. 2Weitergehende
Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt. § 101. (1) 1Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. 3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt. (2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht: 1. Bauwerke;
2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken
und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig
ist. § 101a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt. § 102.
1Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts
oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. 2§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 3Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. § 103. (1) 1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 2Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt. (2) 1Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 2Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) 1Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung
der Bekanntmachungskosten zu verurteilen. 2Über den Antrag
entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß
ohne mündliche Verhandlung. 3Vor der Entscheidung ist die
unterliegende Partei zu hören. § 104.
1Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein
Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. 2Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits-
oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche
auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand
haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
und der Verwaltungsrechtsweg unberührt. § 105. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.1 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) 1Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind. 2Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
daß sie sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht
zu erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften § 106. (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 107. (1) Wer 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, 2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 108. (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 108a. (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 109.
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. § 110.
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a
bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden. 3Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Entschädigung des Verletzten (§§
403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über
die Einziehung nicht anzuwenden. § 111.
1Wird in den Fällen der §§ 106 bis
108a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt
und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß
die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111a. (1) 1Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. 2Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an. (4) 1Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. 2Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. 1. 3Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. 4Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. 5Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme
und Einziehung zulässig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist
der Antragsteller zu hören. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet
das Oberlandesgericht. Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines § 112.
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in
ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§
113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Urheber § 113.
1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung
und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen
kann (§ 31). 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden. § 114. (1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. (2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht, 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das
Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Rechtsnachfolger des Urhebers § 115.
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§
30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht
nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als
er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Der Einwilligung
bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist. § 116. (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 117.
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das
Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt
wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche
Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungengegen
den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118. Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen § 119. (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist. (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den
§§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach §
72 geschützten Lichtbilder und die nach § 75 Satz 2,
§§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger
entsprechend anzuwenden. Fünfter Teil. Anwendungsbereich. Übergangs- und Schlußbestimmungen Erster Abschnitt. Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht § 120. (1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen Deutsche
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. § 121. (1) 1Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. 2Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind. (2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. (3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt. (4) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. 2Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen. (5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.1
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke,
auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122. (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre
Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen
des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. § 123.
1Für Ausländer, die Flüchtlinge im
Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften
sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. 2Hierdurch
wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte § 124.
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§
70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§
120 bis 123 sinngemäß anzuwenden. § 125. (1) 1Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. 2§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. (3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind. (4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 75 Satz 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist. (5) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. 2§ 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) 1Den Schutz nach den §§ 74, 75 Satz
1 und § 83 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. 2Das gleiche gilt für
den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare
Sendung der Darbietung handelt. § 126. (1) 1Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
(3) 1Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2§ 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend. § 127. (1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. (2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
(3) 1Im übrigen genießen Sendeunternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. 2§ 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 128. (1) 1Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige
oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt. Übergangsbestimmungen § 129. (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. 2Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das
nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers,
aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht
worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. § 130.
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne
Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen
ist. § 131.
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des
Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen
auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet
und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des
Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist. § 132. (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene
Verfügungen bleiben wirksam. § 133.
(aufgehoben) § 134.
1Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz
als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den
Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. 2Ist nach den
bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines
Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden. § 135.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder
der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen
Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber
der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz
ihm gewährt. § 135a.
1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein
vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes
verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist
nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an berechnet. 2Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften. § 136. (1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden. (2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die
nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach
diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten
zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke
ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden. § 137. (1) 1Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. 2Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden. (2) 1Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre. (4) 1Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. 2Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend. § 137a. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an
einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden,
so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts
an Lichtbildwerken verlängert worden ist. § 137b. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend. § 137c. (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. 2Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. 3Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend. § 137d. (1) 1Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. 2Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen § 138. (1) 1Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. 2Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. (2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. 3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 5Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung. (3) 1Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. 2Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten. (4) 1Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. 2Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen. (5) 1Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung2 1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. 2Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden
sind, bleiben wirksam. § 139.
(Änderungsvorschriften) § 140.
(Änderungsvorschriften) § 141. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. die §§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339); 2. die §§ 17 bis 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4); 3. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 und des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395); 4. die §§ 3, 13 und 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910; 5. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910, des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 und des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit es nicht den Schutz von Bildnissen1 betrifft; 6. die Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910; 7. das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 404);
8. § 10 des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 269). § 142.
(gegenstandslos) § 143. (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1966 in Kraft.
Anlage1
(zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM 2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM 3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät,
für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger
(Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze
nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach §
54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät
mit einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,-
DM
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach §
54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer
Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
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